Eine Fake-Bewertung, die vermutlich von einem Konkurrenten stammt, melden Sie über „Rezensionen lesen“ im Google Business Profil mit der Kategorie „Interessenkonflikt“ oder „Gefälschte Interaktionen“ – Google entfernte allein 2025 nach eigenen Angaben über 292 Millionen richtlinienwidrige Bewertungen, ein deutlicher Anstieg gegenüber 95 Millionen im Jahr 2021. Parallel dazu ist eine bewusst falsche oder herabsetzende Bewertung durch einen Wettbewerber nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielte Behinderung unzulässig und lässt sich grundsätzlich abmahnen.
Erste Anzeichen: Woran sich eine Konkurrenz-Bewertung erkennen lässt
Nicht jede unangenehme Bewertung stammt von einem Wettbewerber – vor einer Meldung lohnt sich deshalb ein nüchterner Blick auf das Reviewer-Profil und den Inhalt. Typische Anhaltspunkte: Das Profil hat außer der einen negativen Bewertung kaum oder keine anderen Aktivitäten, es bewertet ausschließlich ein bis zwei konkrete Konkurrenzbetriebe derselben Branche negativ, oder die Kritik verwendet auffällig fachspezifische Begriffe, die eine Privatperson eher nicht verwenden würde. Ein Beispiel zur Einordnung: Ein Malerbetrieb erhält eine Ein-Stern-Bewertung mit dem Text „Verwendet minderwertige Farben der Kategorie B, unprofessionelle Grundierungstechnik“. Ein Laie beschreibt eine schlechte Erfahrung normalerweise anders – die Wortwahl allein ist zwar kein Beweis, aber ein Indiz, das zusammen mit einem auffälligen Profil die Vermutung stützt.
Der offizielle Meldeweg bei Google
Google nennt in der offiziellen Richtlinie zu Nutzerbeiträgen zwei Kategorien, die für eine vermutete Konkurrenz-Bewertung infrage kommen. Für „Interessenkonflikt“ gilt: „Ein Interessenkonflikt kann verursacht werden durch eine aktuelle oder frühere Beschäftigung, ein vertragliches oder beratendes Verhältnis oder andere berufliche oder persönliche Verbindungen.“ Für „Gefälschte Interaktionen“ untersagt Google ausdrücklich, „Inhalte über den Ort oder das Unternehmen eines Mitbewerbers zu veröffentlichen, um dem Ruf seines Unternehmens oder Produkts zu schaden“. Praktisch bedeutet das: Über „Rezensionen lesen“ die betroffene Bewertung öffnen, das Drei-Punkte-Menü und „Rezension melden“ auswählen, dann die passende Kategorie angeben. Ein Beispiel zur Einordnung: Findet ein Betrieb heraus, dass der Verfasser einer negativen Bewertung auf LinkedIn als Mitarbeiter eines Konkurrenzbetriebs geführt wird, ist „Interessenkonflikt“ die passende Kategorie – einen Screenshot des Profils als Beleg griffbereit zu haben, beschleunigt die Prüfung.
Was rechtlich dahintersteht: § 4 UWG und die Grenzen der Meinungsfreiheit
Neben der Google-internen Meldung existiert eine zweite, unabhängige Ebene: das Wettbewerbsrecht. § 4 UWG nennt dafür drei einschlägige Tatbestände. Nummer 1 verbietet, wer „die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft“. Nummer 2 betrifft das Verbreiten von Tatsachen über einen Mitbewerber, die dessen Betrieb schädigen können, sofern diese Tatsachen „nicht erweislich wahr“ sind – juristisch als Anschwärzung bezeichnet. Nummer 4 verbietet zusätzlich, wenn ein Unternehmen „Mitbewerber gezielt behindert“. Enthält eine Fake-Bewertung zudem bewusst erfundene, konkrete Vorwürfe, kommen ergänzend §§ 186 und 187 StGB (üble Nachrede, Verleumdung) infrage. Eine sachlich vertretene, aber unangenehme Meinung fällt dagegen unter die Meinungsfreiheit und ist rechtlich nicht angreifbar – der entscheidende Unterschied liegt zwischen einer nachvollziehbaren, wenn auch harten Kritik und einer bewusst erfundenen oder herabsetzenden Behauptung.
| Situation | Rechtlich angreifbar? |
|---|---|
| Nachvollziehbare, aber harte Kritik an echter Leistung | Nein, Meinungsfreiheit |
| Erfundener konkreter Vorfall ohne Kundenkontakt | Ja, Anschwärzung / üble Nachrede |
| Nachweisliche Verbindung des Verfassers zu einem Konkurrenten | Ja, Interessenkonflikt / gezielte Behinderung |
Wann sich zusätzlich eine Abmahnung lohnt
Eine Google-Meldung kostet nichts, dauert aber oft mehrere Tage bis Wochen und führt nicht immer zur Entfernung, weil Google intern selten belastbare Beweise für einen Interessenkonflikt einsehen kann. Eine anwaltliche Abmahnung wegen eines UWG-Verstoßes wirkt direkter, verursacht aber Kosten und lohnt sich vor allem dann, wenn sich der Verfasser tatsächlich identifizieren lässt und die Beweislage klar ist – etwa durch ein öffentlich sichtbares Arbeitsverhältnis oder eine nachweislich erfundene Tatsachenbehauptung. Wie das Melden einer Bewertung bei Google im Detail technisch abläuft, unabhängig vom konkreten Grund, erklärt unser separater Ratgeber zum Entfernen von Google-Bewertungen. Wie sich davon abgegrenzt der Kauf oder Tausch von Bewertungen rechtlich einordnen lässt, zeigt unser Ratgeber zu gekauften Bewertungen. Ein Beispiel zur Einordnung: Ein Fliesenlegerbetrieb identifiziert den Verfasser einer erfundenen Ein-Stern-Bewertung als Inhaber eines Konkurrenzbetriebs anhand eines öffentlichen Impressums mit identischem Namen – hier lohnt sich neben der Google-Meldung eine anwaltliche Abmahnung, weil die Beweislage eindeutig ist.
Interaktiv: Google-Meldung oder anwaltliche Prüfung?
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Fazit: Zwei Wege, die sich ergänzen
Bei einer vermuteten Fake-Bewertung eines Konkurrenten lohnt sich fast immer der schnelle, kostenlose Weg zuerst: die Meldung bei Google unter „Interessenkonflikt“ oder „Gefälschte Interaktionen“. Erst bei eindeutiger Beweislage und einem identifizierbaren Verfasser kommt zusätzlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung infrage. Wie eine sachliche Antwort auf eine negative Bewertung aussieht, für die Fälle ohne eindeutigen Beleg, zeigt unser separater Ratgeber dazu. Wie growen Google-Unternehmensprofile im Rahmen der lokalen Sichtbarkeit betreut, zeigt unsere Seite zur lokalen Google-Sichtbarkeit.