Gekaufte Bewertungen sind in Deutschland kein Kavaliersdelikt, sondern seit dem 28. Mai 2022 ausdrücklich gesetzlich verboten: Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG stuft „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern“ (Nr. 23c) als per se unlautere Geschäftspraktik ein – unabhängig vom Einzelfall und unabhängig davon, wie die Bewertung inhaltlich ausfällt. Wer stattdessen legitim mehr Bewertungen sammeln möchte, findet die erlaubten Wege in unserem separaten Ratgeber dazu.
Die Rechtsgrundlage: zwei neue Verbotstatbestände
Die sogenannte Omnibus-Richtlinie hat zum 28. Mai 2022 zwei neue Tatbestände in die „Schwarze Liste“ des UWG aufgenommen. Nr. 23b verbietet „die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden“. Nr. 23c geht noch weiter und verbietet laut Einordnung der Wettbewerbszentrale ausdrücklich „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“. Beide Tatbestände gelten als sogenannte „Per-se-Verbote“ – eine Abwägung im Einzelfall findet nicht statt, der Verstoß liegt automatisch vor.
Der Präzedenzfall: Rabatt für Bewertung ist irreführend
Dass Gegenleistungen für Bewertungen problematisch sind, hat die Rechtsprechung schon vor der Gesetzesnovelle festgestellt. Das OLG Hamm entschied bereits 2013 (Az. 4 U 84/13) über einen Fall, in dem ein Händler per Newsletter nachträgliche Rabatte von 10 bis 25 Prozent für positive Bewertungen angeboten hatte – das Gericht wertete dies als wettbewerbswidrige Irreführung potenzieller Kundschaft. Ein Beispiel zur Einordnung: Ein Malerbetrieb bietet zufriedenen Kundinnen und Kunden fünf Prozent Rabatt auf die nächste Rechnung an, wenn sie zuvor eine Fünf-Sterne-Bewertung hinterlassen. Selbst wenn die Bewertung inhaltlich ehrlich gemeint ist, macht allein die unausgesprochene Gegenleistung daraus eine irreführende Handlung im Sinne des Gesetzes.
Die Transparenzpflicht: auch bei echten Bewertungen
Über das reine Verbot hinaus verpflichtet § 5b Abs. 3 UWG Unternehmen, die Bewertungen veröffentlichen, zu Transparenz: „Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“ Für die meisten Handwerksbetriebe, die lediglich ihr Google-Unternehmensprofil nutzen und keine eigene Bewertungsfunktion auf der Website betreiben, spielt diese Informationspflicht in der Praxis eine untergeordnete Rolle – relevant wird sie vor allem für Online-Shops und Portale mit eigenem Bewertungssystem. Ein Beispiel: Betreibt ein Handwerksbetrieb zusätzlich einen Online-Shop für Ersatzteile mit eigener Bewertungsfunktion, muss er dort erkennbar machen, ob und wie geprüft wird, dass nur tatsächliche Käuferinnen und Käufer bewerten – etwa durch einen Hinweis wie „verifizierter Kauf“. Auf dem Google-Unternehmensprofil selbst entfällt diese Pflicht für den Betrieb, da Google die Prüfung der Bewertenden dort selbst übernimmt.
Wer abmahnen kann und wie oft das tatsächlich passiert
Abmahnberechtigt sind nicht nur direkte Mitbewerber, sondern auch Wettbewerbsverbände. Die Wettbewerbszentrale gibt laut beck-aktuell an, dass bei ihr „seit Anfang 2022 insgesamt 72 Beschwerden zu Werbung mit ‚gekauften‘ Kundenbewertungen eingegangen“ sind, bei denen mit Anreizen wie Gutscheinen oder Rabatten geworben wurde. Davon hat die Zentrale „19 Werbemaßnahmen … als irreführend erachtet und ist deshalb im Wege der Abmahnung eingeschritten“. Das zeigt: Es handelt sich nicht um eine rein theoretische Vorschrift, sondern um eine Regel, die in der Praxis tatsächlich durchgesetzt wird. Zusätzlich zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung droht laut § 9 Abs. 2 UWG eine Schadensersatzpflicht gegenüber Verbrauchern, die durch die unlautere Handlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wurden, sowie bei grenzüberschreitenden Verstößen ein Bußgeld nach § 19 UWG.
Interaktiv: Erlaubt oder verboten?
Prüfen Sie anhand von vier Situationen Ihr eigenes Verständnis:
- 1. Ein Rabatt für jede abgegebene Fünf-Sterne-Bewertung
Verboten – die Gegenleistung macht die Bewertung zu einer irreführenden Handlung, unabhängig vom Inhalt.
- 2. Ein Link zum offiziellen Google-Rezensionsformular per E-Mail versenden
Erlaubt – das bloße Bitten um eine ehrliche Bewertung ohne Gegenleistung ist ausdrücklich zulässig.
- 3. Eine Bewertung von einem Familienmitglied, das nie Kunde war
Verboten – eine solche Bewertung stammt nicht von einer Person, die die Leistung tatsächlich genutzt hat.
- 4. Eine sachliche, öffentliche Antwort auf eine negative Bewertung
Erlaubt – das Beantworten von Bewertungen ist ausdrücklich vorgesehen und beeinflusst deren Inhalt nicht.
Fazit: Kein Graubereich, sondern klares Verbot
Seit 2022 ist die Rechtslage eindeutig: Gekaufte oder anderweitig manipulierte Bewertungen sind unabhängig von Google-eigenen Richtlinien auch gesetzlich verboten und werden in der Praxis nachweislich abgemahnt. Wie sich stattdessen dauerhaft und regelkonform mehr echte Bewertungen sammeln lassen, zeigt unser Ratgeber zu erlaubten Wegen. Wie growen Google-Unternehmensprofile im Rahmen der lokalen Sichtbarkeit betreut, zeigt unsere Seite zur lokalen Google-Sichtbarkeit.