Ratgeber

Warum gekaufte Bewertungen illegal sind (und was stattdessen hilft)

September 21, 2026 4 Min. Lesezeit

Gekaufte Bewertungen sind in Deutschland kein Kavaliersdelikt, sondern seit dem 28. Mai 2022 ausdrücklich gesetzlich verboten: Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG stuft „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern“ (Nr. 23c) als per se unlautere Geschäftspraktik ein – unabhängig vom Einzelfall und unabhängig davon, wie die Bewertung inhaltlich ausfällt. Wer stattdessen legitim mehr Bewertungen sammeln möchte, findet die erlaubten Wege in unserem separaten Ratgeber dazu.

Die Rechtsgrundlage: zwei neue Verbotstatbestände

Die sogenannte Omnibus-Richtlinie hat zum 28. Mai 2022 zwei neue Tatbestände in die „Schwarze Liste“ des UWG aufgenommen. Nr. 23b verbietet „die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden“. Nr. 23c geht noch weiter und verbietet laut Einordnung der Wettbewerbszentrale ausdrücklich „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“. Beide Tatbestände gelten als sogenannte „Per-se-Verbote“ – eine Abwägung im Einzelfall findet nicht statt, der Verstoß liegt automatisch vor.

Der Präzedenzfall: Rabatt für Bewertung ist irreführend

Dass Gegenleistungen für Bewertungen problematisch sind, hat die Rechtsprechung schon vor der Gesetzesnovelle festgestellt. Das OLG Hamm entschied bereits 2013 (Az. 4 U 84/13) über einen Fall, in dem ein Händler per Newsletter nachträgliche Rabatte von 10 bis 25 Prozent für positive Bewertungen angeboten hatte – das Gericht wertete dies als wettbewerbswidrige Irreführung potenzieller Kundschaft. Ein Beispiel zur Einordnung: Ein Malerbetrieb bietet zufriedenen Kundinnen und Kunden fünf Prozent Rabatt auf die nächste Rechnung an, wenn sie zuvor eine Fünf-Sterne-Bewertung hinterlassen. Selbst wenn die Bewertung inhaltlich ehrlich gemeint ist, macht allein die unausgesprochene Gegenleistung daraus eine irreführende Handlung im Sinne des Gesetzes.

Die Transparenzpflicht: auch bei echten Bewertungen

Über das reine Verbot hinaus verpflichtet § 5b Abs. 3 UWG Unternehmen, die Bewertungen veröffentlichen, zu Transparenz: „Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“ Für die meisten Handwerksbetriebe, die lediglich ihr Google-Unternehmensprofil nutzen und keine eigene Bewertungsfunktion auf der Website betreiben, spielt diese Informationspflicht in der Praxis eine untergeordnete Rolle – relevant wird sie vor allem für Online-Shops und Portale mit eigenem Bewertungssystem. Ein Beispiel: Betreibt ein Handwerksbetrieb zusätzlich einen Online-Shop für Ersatzteile mit eigener Bewertungsfunktion, muss er dort erkennbar machen, ob und wie geprüft wird, dass nur tatsächliche Käuferinnen und Käufer bewerten – etwa durch einen Hinweis wie „verifizierter Kauf“. Auf dem Google-Unternehmensprofil selbst entfällt diese Pflicht für den Betrieb, da Google die Prüfung der Bewertenden dort selbst übernimmt.

Wer abmahnen kann und wie oft das tatsächlich passiert

Abmahnberechtigt sind nicht nur direkte Mitbewerber, sondern auch Wettbewerbsverbände. Die Wettbewerbszentrale gibt laut beck-aktuell an, dass bei ihr „seit Anfang 2022 insgesamt 72 Beschwerden zu Werbung mit ‚gekauften‘ Kundenbewertungen eingegangen“ sind, bei denen mit Anreizen wie Gutscheinen oder Rabatten geworben wurde. Davon hat die Zentrale „19 Werbemaßnahmen … als irreführend erachtet und ist deshalb im Wege der Abmahnung eingeschritten“. Das zeigt: Es handelt sich nicht um eine rein theoretische Vorschrift, sondern um eine Regel, die in der Praxis tatsächlich durchgesetzt wird. Zusätzlich zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung droht laut § 9 Abs. 2 UWG eine Schadensersatzpflicht gegenüber Verbrauchern, die durch die unlautere Handlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wurden, sowie bei grenzüberschreitenden Verstößen ein Bußgeld nach § 19 UWG.

Wettbewerbszentrale: Beschwerden zu gekauften Bewertungen seit 2022
Eingegangene Beschwerden72
Davon abgemahnt19
Rund jede vierte Beschwerde führte tatsächlich zu einer Abmahnung. Quelle: Wettbewerbszentrale, zitiert nach beck-aktuell.de.

Interaktiv: Erlaubt oder verboten?

Prüfen Sie anhand von vier Situationen Ihr eigenes Verständnis:

Vier Praxisfälle: erlaubt oder verboten?
  • 1. Ein Rabatt für jede abgegebene Fünf-Sterne-Bewertung
    Verboten – die Gegenleistung macht die Bewertung zu einer irreführenden Handlung, unabhängig vom Inhalt.
  • 2. Ein Link zum offiziellen Google-Rezensionsformular per E-Mail versenden
    Erlaubt – das bloße Bitten um eine ehrliche Bewertung ohne Gegenleistung ist ausdrücklich zulässig.
  • 3. Eine Bewertung von einem Familienmitglied, das nie Kunde war
    Verboten – eine solche Bewertung stammt nicht von einer Person, die die Leistung tatsächlich genutzt hat.
  • 4. Eine sachliche, öffentliche Antwort auf eine negative Bewertung
    Erlaubt – das Beantworten von Bewertungen ist ausdrücklich vorgesehen und beeinflusst deren Inhalt nicht.

Fazit: Kein Graubereich, sondern klares Verbot

Seit 2022 ist die Rechtslage eindeutig: Gekaufte oder anderweitig manipulierte Bewertungen sind unabhängig von Google-eigenen Richtlinien auch gesetzlich verboten und werden in der Praxis nachweislich abgemahnt. Wie sich stattdessen dauerhaft und regelkonform mehr echte Bewertungen sammeln lassen, zeigt unser Ratgeber zu erlaubten Wegen. Wie growen Google-Unternehmensprofile im Rahmen der lokalen Sichtbarkeit betreut, zeigt unsere Seite zur lokalen Google-Sichtbarkeit.

Häufige Fragen

Ist es illegal, Bewertungen zu kaufen?

Ja. Seit dem 28. Mai 2022 zählen gefälschte oder gekaufte Verbraucherbewertungen laut Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 23c) ausdrücklich zu den per se verbotenen 'unlauteren geschäftlichen Handlungen' - unabhängig davon, ob die Bewertung inhaltlich zutrifft.

Darf ich Kunden einen Rabatt für eine positive Bewertung anbieten?

Nein, das gilt als unlauter. Schon 2013 entschied das OLG Hamm (Az. 4 U 84/13), dass nachträgliche Rabatte für positive Bewertungen Kundinnen und Kunden in die Irre führen, wenn die Gegenleistung nicht offengelegt wird.

Was droht bei einem Verstoß?

Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände wie die Wettbewerbszentrale, die laut eigenen Angaben seit Anfang 2022 bereits 72 Beschwerden zu gekauften Bewertungen erhalten und 19 davon abgemahnt hat, sowie Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. 2 UWG.

Zur Zusammenarbeit

Was kostet das?

Eine Website mit eingerichtetem Google-Unternehmensprofil beginnt bei 1.890 €. Mit vier eigenen Leistungsseiten bei 3.490 €. Die laufende Betreuung kostet ab 490 € im Monat und ist monatlich kündbar. Alle Positionen einzeln finden Sie unter Preise.

Wie lange dauert es, bis ich etwas merke?

Das Google-Unternehmensprofil wirkt meist innerhalb von zwei bis sechs Wochen — dort kommen die ersten Anrufe her. Eigene Leistungsseiten brauchen drei bis sechs Monate, bis sie stabil ranken. Wer Ihnen Ergebnisse in zwei Wochen verspricht, verkauft Ihnen Anzeigen oder erzählt Ihnen etwas.

Bin ich an eine Laufzeit gebunden?

Nein. Die einmalige Erstellung ist ein abgeschlossenes Projekt. Die laufende Betreuung ist monatlich kündbar, ohne Mindestlaufzeit und ohne Kündigungsfrist über den Monat hinaus.

Was muss ich selbst dazu beitragen?

Ein bis zwei Stunden Ihrer Zeit. Wir brauchen Fotos aus Ihrem Betrieb, realistische Preisspannen und die Fragen, die Kunden Ihnen am Telefon stellen. Die Texte schreiben wir, Sie prüfen sie fachlich — das muss ohnehin über Ihren Tisch.

Wem gehört die Website am Ende?

Ihnen. Domain, Hosting-Zugang, Inhalte und alle Konten laufen auf Ihren Namen — auch wenn Sie die Zusammenarbeit beenden. Sie bekommen keine Mietlösung, aus der Sie nicht herauskommen.

Und wenn es nicht funktioniert?

Dann sehen Sie das als Erstes, nicht wir. Die Google Search Console richten wir auf Ihrem eigenen Konto ein. Dort steht, für welche Suchanfragen Sie erscheinen und wie oft geklickt wird — in Ihren Daten, nicht in unserem Bericht. Und die Betreuung können Sie zum Monatsende beenden.

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